Nebenkostenrechnung 2014

Vorlagefrist beachten

Wem erst jetzt als Mieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014 durch den Vermieter vorgelegt wird, darf sich freuen. Selbst wenn er eigentlich eine Nachzahlung von mehreren hundert Euro zahlen müsste, kann er jetzt die Zahlung verweigern und sich auf 556 Abs. 3 Satz 2 BGB berufen.

Dort heißt es:

Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Abrechnungszeitraum ist bei den meisten Mietverhältnissen der 01.01.-31.12.. Für die Abrechnung des Jahres 2014 bedeutet dies, dass diese spätestens am 31.12.2015 dem Mieter hätte vorliegen müssen, alles andere ist grundsätzlich zu spät.

Daher sollten Vermieter, wollen sie nicht auf Kosten sitzen bleiben, rechtzeitig mit der Erstellung der Nebenkostenabrechnung des abgelaufenen Jahres 2015 beginnen, um nicht wertvolle Zeit zu vertrödeln und die Vorlagefrist nicht einhalten zu können.