Selbstmahnung ? Noch nie gehört!
Mit dem Scheitern dieses Lastschrifteinzugs befanden Sie sich bereits im Verzug (Prinzip der Selbstmahnung). Hinzu kommt, dass eine schuldhafte Verletzung der Lastschriftabrede vorliegt, sodass die Nebenforderungen auch unter diesem Gesichtspunkt ersatzfähig sind.
Folgendes war passiert: die Mandantin hatte bei einen Einkauf über 10,04 Euro mit ihrer Karte bezahlt. Allerdings war das Konto nicht gedeckt, sodass die Forderung des Verkäufers nach wie vor offen stand. Dieser muss dann anhand der Bankdaten des Käufers dessen Adresse ermitteln, wodurch natürlich Kosten entstehen. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt, sodass neben der eigentlichen Kaufpreisforderung noch weitere Kosten von 67,40 Euro entstanden waren. Der Verkäufer verlangt also nun die Zahlung von 77,44 Euro.
Die Mandantin wollte nun wissen, was denn nun eigentlich eine Selbstmahnung ist und ob sie tatsächlich auch für die Inkassokosten aufkommen muss.
Nun, grundsätzlich ist es so, dass ein Gläubiger Rechtsverfolgungskosten nur dann geltend machen kann, wenn er den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug gesetzt hat. Das heißt, er muss klar zum Ausdruck gebracht haben, wenn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Forderung nicht erfüllt ist, er sich Hilfe eines Rechtsanwaltes oder auch eines Inkassobüros bedient. Hiervon gibt es aber Ausnahmen, so z.B. wenn Sie als Verbraucher eine Rechnung erhalten: dann müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Rechnung diese bezahlt haben, ansonsten geraten Sie automatisch in Verzug.
Das Prinzip der Selbstmahnung bedeutet nun, dass Sie als Schuldner ausdrücklich angekündigt haben, die Forderung alsbald zu leisten. Dann ist eine ausdrückliche Mahnung durch den Verkäufer entbehrlich, Sie geraten automatisch in Verzug. Dies gilt auch, wenn eine Kartenzahlung durch Sie scheitert, da Sie ja durch diese Zahlung bei dem Verkäufer den Eindruck erweckt haben, ihr Konto sei gedeckt, das Lastschriftverfahren kann durchgeführt werden.
Wenn Sie in Verzug gekommen sind, dann sind Sie verpflichtet, dem Gläubiger, in unserem Fall dem Verkäufer, den Verzögerungsschaden zu ersetzen. Hierzu gehören die Bankrücklastkosten, die Adressermittlungskosten, die Zinsen und auch die Rechtsverfolgungskosten. Die Gerichte sind überwiegend der Ansicht, dass auch ein Kaufmann Rechtsverfolgungskosten geltend machen kann, das heißt, er kann einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro mit der Eintreibung der Forderung beauftragen und Sie müssen auch für diese Kosten aufkommen.
Aber Achtung: viele Inkassobüros berechnen zu hohe Gebühren, als Obergrenze gelten die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.