Hier kommst Du nicht rein

Du kommst hier nicht rein!

Widerruf eines Mietaufhebungsvertrages

Stellen Sie sich vor: Sie nehmen am Montagvormittag einen Termin wahr und als Sie gegen 15 Uhr nach Hause kommen, passt Ihr Wohnungsschlüssel nicht mehr und Sie kommen nicht mehr in Ihre Wohnung. Hinterher stellt sich heraus, dass Ihre Vermieterin, die Bau AG, das Schloss ausgetauscht hat.

So erging es diese Woche einem jungen Mann aus Kaiserslautern. Eine Woche zuvor hatte es morgen gegen 9 Uhr bei ihm an der Tür geklingelt und der Hausmeister und eine Vertreterin der Vermietergesellschaft baten um Einlass und drängten den Mieter zum Unterschreiben eines Mietaufhebungsvertrages. Nach diesem Vertrag wurde der Mietvertrag zum 15.08.2016 aufgehoben und der Mieter sollte die Wohnung zum 15.08.2016 räumen. Der junge Mann hatte eine durchzechte Nacht hinter sich, wollte nur seine Ruhe haben und unterschrieb diesen Vertrag. Das böse Erwachen kam dann abends, als er realisierte, was er da unterschrieben hat. Schnell informierte er sich im Internet und fragte dann bei uns in der Kanzlei nach, ob er diesen Vertrag nicht widerrufen könne. Und so ist es: auch für Mietverträge gelten die Vorschriften zum Haustürwiderrufsrecht, nach dem Verbraucher, die von einem Unternehmer überraschend zu einem Vertragsschluss veranlasst wurden, diesen Vertrag widerrufen können. Wurde der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt, beträgt die Frist 14 Tage, erfolgte keine Belehrung, wie hier, dann beträgt die Frist 12 Monate.

Obwohl sowohl durch den jungen Mann als durch uns ein Widerruf erklärt wurde, bleibt die Mitarbeiterin der Bau AG dabei, der Vertrag könne nicht widerrufen werden und sie seien zum Austausch des Schlosses berechtigt. Das sehen aber die Gerichte anders. So hat z.B. das Amtsgericht Freiburg schon am 01.10.2013 entschieden, dass auf derartige Mietaufhebungsverträge, die in der Wohnung abgeschlossen wurden, das Widerrufsrecht der §§ 312 g, 355 BGB anwendbar sind. Spätestens seit dem 13.05.2014, seitdem die Verbraucherrichtlinie der EU umgesetzt wurde, steht dies auch ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Vorsicht aber, wenn Ihr Vermieter nur Ihre Wohnung vermietet: dann ist er kein Unternehmer und ein Mietaufhebungsvertrag kann wirksam geschlossen werden!